Frankfurt (pm) – Der VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen betont: Die in der Öffentlichkeit vielfach als besorgniserregend dargestellte Zunahme geringfügiger Mängel um 17 Prozent ist kein Indikator für einen schlechteren technischen Zustand der Anlagen. Vielmehr handelt es sich um eine rein formale Einstufung – insbesondere im Zusammenhang mit der Dokumentation zur Cybersecurity. „Der Anlagensicherheitsreport 2025 erfasst Mängel, die faktisch keine sind. Es handelt sich um formale Hinweise zur Cyber-Dokumentation, nicht um technische Mängel, die die Betriebs-sicherheit beeinflussen“, erklärt Robert Hild, Geschäftsführer des VDMA Fachverbands Aufzüge und Fahrtreppen
Hintergrund:
Seit einiger Zeit bewerten einzelne Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) die im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung vorgelegte Cyber-Dokumentation als „geringfügigen Mangel“, sofern diese aus ihrer Sicht nicht vollständig ist. Diese Bewertung ist jedoch weder technisch begründet noch sicherheitsrelevant – und rechtlich nicht haltbar.
Bereits im Positionspapier des VDMA vom 3. Mai 2025 wurde dargelegt, dass das Vorgehen der ZÜS im Umgang mit der TRBS 1115-1 weder fachlich sinnvoll noch rechtlich abgesichert ist. Das Papier ist abrufbar unter: Positionspapier Cyberbedrohungen & TRBS 1115-1
„Mängel zu protokollieren, die keine sind, erzeugt ein verzerrtes Bild der Sicherheitslage – und das kann nicht im Interesse der Überwachungsstellen und der Öffentlichkeit sein“, betont Hild. „Wir appellieren an den TÜV-Verband und die ZÜS, zu einer rechtssicheren, differenzierten und sachgerechten Bewertung zurückzukehren.“
Fazit:
Aufzüge in Deutschland gehören zu den sichersten technischen Anlagen im öffentlichen Raum. Die Verunsicherung von Betreibern und Nutzern durch formaljuristische Ausweitungen der Mängellisten ist weder zielführend noch verhältnismäßig. Der VDMA steht für einen konstruktiven Dialog zur sachgerechten und praxistauglichen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und weist ausdrücklich darauf hin, dass für diese Art der Mängelbewertung derzeit keine Rechtsgrundlage besteht. Der Cyber Resilience Act der EU ist noch nicht in Kraft – und damit fehlt die normative Basis für die aktuell geübte Praxis.
Quelle: VDMA e.V.
Weitere Artikel im Architekturblatt