25. April 2024

Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst – Kommentare dazu

Berlin (pm) – Das Bundesbauministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Sonderregeln für den Umgang mit den gestiegenen Baupreisen auf Baustellen des Bundes (Hoch- und Tiefbau) galt zunächst bis Ende Juni. Zudem wurden Anregungen der Bauwirtschaft und der Bauverwaltungen aufgegriffen, die Preisgleitklausel praktisch handhabbarer zu machen.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Stoffpreisgleitklausel ist ein gutes und pragmatisches Beispiel dafür, wie die Bauwirtschaft und die Bauverwaltungen schnell unterstützt werden können. Ich bin unseren Partnern der Bauwirtschaft für ihre konstruktiven Rückmeldungen dankbar. So wissen wir, was vor Ort hilft und was noch besser gemacht werden kann. In der Abwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und der Steuerzahlerinnen und -zahler konnten nicht alle Hinweise aufgegriffen werden. Mit der Verlängerung bis Jahresende, der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Klausel durch Absenkung der Aufgreifschwelle und der Verringerung des Selbstbehalts bei nachträglich vereinbarten Gleitklauseln wurden aber hilfreiche Änderungen für die Bauwirtschaft und die Auftraggeber gemeinsam in der Bundesregierung vereinbart.

Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr und Koordinator der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik: „Mit der Verlängerung der Preisgleitklauseln stellen wir sicher, dass die Modernisierung der Verkehrswege trotz der mit dem russischen Angriff auf die Ukraine verbundenen Preissteigerungen weiter voranschreiten kann. Sie ermöglichen insbesondere für Stahl und erdölbasierte Produkte auch künftig eine Abfederung der erheblichen Mehrkosten der Bauwirtschaft und tragen somit zur Beruhigung des Marktes bei. So können der Bund als öffentlicher Auftraggeber und die Bauunternehmen in partnerschaftlicher Weise gemeinsam und zielorientiert auf die Lieferengpässe reagieren.“

Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung aus dem März für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Der Bund wird dafür werben, dass dies mit den nun präzisierten Regelungen ebenfalls geschieht.

Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:

  • Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wird nun geändert.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den „normalen“ Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.

Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 % der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.

Pressemitteilung: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

 

Kommentare

 

Baugewerbe begrüßt Verlängerung der Bundeserlasse und hofft auf Signalwirkung

Berlin (pm) – Vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs hatten Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesverkehrsminister Volker Wissing Ende März 2022 Erlasse veröffentlicht, mit denen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden sollen. Die Erlasse sind nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und um wichtige Punkte ergänzt worden. Bauunternehmen können so die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe, wie Stahl, Zement oder Bitumen, gegenüber der öffentlichen Hand weiter geltend machen.

„Engpässe bei Baustoffen und exorbitante Preissprünge bestimmen nach wie vor das Baugeschehen. Angesichts dieser schwierigen Ausgangslage begrüßen wir die Verlängerung ausdrücklich“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe. „Viele Bauunternehmen konnten nur durch die Regelungen überhaupt ihre Angebote abgeben. Insbesondere für viele Straßenbaubetriebe waren die Erlasse ein Rettungsanker.“

Neu ist, dass innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Bislang musste der Anteil mindestens 1 Prozent ausmachen, um Mehrkosten erstattet zu bekommen. Auch die Einführung eines neuen Formblatts für die Ermittlung des Basiswerts wird eine große Hilfe sein. „Mit den neuen Regelungen werden mehr Unternehmen von der Preisgleitung profitieren als bisher“, so Pakleppa.

Es komme jetzt wie zuvor auf die Länder und Kommunen an. „Die meisten Bundesländer hatten den ersten Erlass übernommen und es den Kommunen empfohlen. Wir hoffen sehr auf eine Signalwirkung und dass alle öffentlichen Auftraggeber sich an den unkalkulierbar steigenden Materialkosten für ihre Bauprojekte weiter beteiligen“, betont der Hauptgeschäftsführer abschließend.

Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)

 

Bauverband in BW begrüßt Verlängerung der Bundeserlasse zu Preisgleitklauseln

Die baden-württembergische Bauwirtschaft begrüßt die Verlängerung der Bundeserlasse zur Preisgleitklauseln und fordert, dass auch das Land Baden-Württemberg die aktuellen Regelungen übernimmt und sie seinen Kommunen empfiehlt.

Ende März dieses Jahres hatten Bundesverkehrsminister Volker Wissing und Bundesbauministerin Klara Geywitz angesichts des Ukrainekriegs Bestimmungen veröffentlicht, mit denen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden sollen. Die Erlasse wurden nun bis zum 31. Dezember verlängert und um wichtige Punkte ergänzt. Damit können Bauunternehmen die massiv gestiegenen Kosten für bestimmte Baustoffe, wie Stahl, Zement oder Bitumen, weiterhin gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen. „Nur durch die Stoffpreisgleitklauseln ist eine faire Lastenverteilung der extrem hohen Zusatzkosten zwischen öffentlichen Auftraggebern und den Baubetrieben möglich“, meint Thomas Möller, Hauptgeschäftsführer der Bauwirtschaft Baden-Württemberg. Andersfalls befürchtet er, dass viele Baufirmen den finanziellen Kraftakt nicht mehr stemmen können, mit allen Konsequenzen für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter.

In dem neuen Erlass wird festgelegt, dass innerhalb einer Auftragssumme bereits 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Bisher musste der Anteil mindestens 1 Prozent ausmachen, um Mehrkosten erstattet zu bekommen. Auch die Einführung eines neuen Formblatts für die Ermittlung des Basiswerts könnte hilfreich sein. Möller appelliert insbesondere an die Kommunen, solche Preisgleitklauseln zuzulassen. Bisher waren Städte und Gemeinden in dieser Hinsicht eher zurückhaltend. „Das ist aber der absolut falsche Zeitpunkt, um vermeintlich etwas Geld einzusparen. Jetzt müssen sich wirklich alle Partner solidarisch zeigen, sonst sind womöglich bald zahlreiche Bauprojekte gefährdet.“

Quelle: Bauwirtschaft Baden-Württemberg

 

Bauindustrie Hessen: „Neuregelung der Preisgleitung durch den Bund begrüßt!“

Am 22. Juni 2022 haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen gleichlautende Nachfolgeregelungen veröffentlicht zu dem Erlass vom 25. März 2022: Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges. Die Neuregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2022. Vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln gelten bis zum jeweiligen Vertragsende weiter.

„Wir erwarten, dass die Regelungen von den Behörden der Länder, der Landkreise und Kommunen übernommen und angewandt werden. In der aktuellen Situation von Preissteigerungen und Lieferengpässen bedarf es mehr denn je eines partnerschaftlichen Umgangs der Vertragsparteien“, kommentiert Dr. Burkhard Siebert, Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbandes Hessen-Thüringen e.V., die neuen Erlasse.

Bei neuen Vergabeverfahren können Stoffpreisgleitklauseln bereits dann vereinbart werden, wenn der Kostenanteil des Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Das gilt auch für laufende Vergabeverfahren. Die Neuregelungen sehen vor, dass eine Preisgleitung möglich ist, wenn die geschätzten Kosten für den jeweiligen Stoff einen Betrag von 5.000 € überschreiten. Für bestehende Verträge findet sich nun die Vorgabe, dass es sich dabei um Verträge handelt, die vor dem 11. März 2022 vergeben wurden. Die Neuregelungen stellen für Bestandsverträge klar, dass bei einer Vertragsanpassung ein Selbstbehalt nicht zum Tragen kommt. In Betracht kommt die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel. Für Betriebsstoffe kann auch bei Bestandsverträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden.

Quelle: Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V.