28. April 2024

Stimmen zur Anpassung der HOAI

Planerorganisationen begrüßen Rechtssicherheit, kritisieren aber Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit

Berlin (pm) – Der Bundesrat hat heute dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer, die das Verfahren begleitet haben, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis.

„Grundsätzlich sind wir erfreut darüber, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer.

Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. „Erinnert sei an das Vergaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leistungswettbewerb vorsieht. Damit bei Vergaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. „Wir appellieren an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes.“

Der Vorsitzende des AHO, Dr.-Ing. Erich Rippert, fügte hinzu: „Erfreulich ist aber, dass die Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Die Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils kann aber nur der erste Schritt gewesen sein. Erforderlich und notwendig ist nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen.“

Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Sinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.

Pressemitteilung: Bundesarchitektenkammer e.V. und Bundesingenieurkammer

 

„Nur Angemessene Honorare garantieren Sicherheit und Qualität am Bau“: Der BDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. zur Anpassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Berlin (pm) – Heute hat der Bundesrat über den Regierungsentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI Änderungsverordnung) entschieden. Damit ist endlich Rechtssicherheit für Auftraggeber und Planungsbüros hergestellt, was künftig im Hinblick auf die Honorarordnung gilt. Auch wenn die Spielräume nach dem EuGH-Urteil gering waren, ist enttäuschend, dass die Honorarordnung nicht dem zugrundeliegenden Gesetz (Architektenleistungsgesetz) folgt und der Verweis auf die Angemessenheit der Honorarorientierung im Verordnungstext fehlt. Die zukünftige Vergabepraxis wird zeigen, ob die Honorarorientierung der neuen HOAI ausreicht, einen Dumpingwettbewerb effektiv zu verhindern.

BDB-Präsident Christoph Schild zur neuen Regelung: „Die neue HOAI soll als staatliche Honorarorientierung die Qualität des Planungswesens in Deutschland sicherstellen und ist damit für den Verbraucherschutz von elementarer Bedeutung. Diese Qualität hat aber auch ihren Preis.“ Für Bauplaner*innen kommt der Kalkulation der eigenen Angebote durch die Liberalisierung der Honorarregelung eine größere Bedeutung zu als bisher. Der Aushandlungsprozess zwischen Auftraggeber*in und Planer*in wird transparenter, wovon beide Seiten profitieren können. Künftig wird es für Architekt*innen und Ingenieur*innen noch wichtiger, dass sie Auftraggeber mit ihrer Qualität überzeugen. Schild appelliert: „Es liegt auch an uns Planerinnen und Planern, sich nicht in einen Unterbietungswettbewerb hineinziehen zu lassen sondern zu sagen: Meine Leistung ist es wert!“ Der BDB wird sich nach der Anpassung der HOAI weiter dafür einsetzen, dass nur entsprechend qualifizierte Bauplaner*innen Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen dürfen. Nur so kann die Qualität dieser Leistungen auf Dauer gesichert werden.

Pressemitteilung:  Bund Deutscher Baumeister, Architekten & Ingenieure e.V. (BDB)

 

AKBW-Kammerpräsident: „Das Schlimmste verhindert“

Stuttgart (pm) – Mit dem Bundesratsbeschluss vom 6. November 2020 gilt eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben streicht die Änderungsverordnung die Verbindlichkeit der bislang gültigen Tabellen mit Mindest- und Höchstsätzen. Die Honorartabellen als solche werden jedoch beibehalten. Sie dienen weiterhin als – für Architekturbüros und Bauherrschaften gleichermaßen zuverlässiger – Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Honoraren für Planungsleistungen.

„Das Schlimmste ist verhindert worden: Ziel der EU-Kommission war, die HOAI als verbindliches Preisrecht vollkommen abzuschaffen. Dem ist die Bundesregierung in der Umsetzung des EUGH-Urteils von 2019 sinnvollerweise nicht gefolgt. Damit bleibt die HOAI, auch wenn nicht ausdrücklich im Verordnungstext formuliert, weiterhin die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Herleitung von Architektenhonoraren. Das ist die gute Nachricht des Tages“, so der Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, Markus Müller. Die Mindest- und Höchstsätze der Honorartabellen bildeten weiterhin einen wichtigen Kalkulationsrahmen bei der Entlohnung der zunehmend wichtigen Planungstätigkeit. Das Kriterium der Angemessenheit explizit zu erwähnen, sei leider unterlassen worden. Die Architektenkammer fordert in diesem Zusammenhang vor allem öffentliche Bauherren wie die Landesbauverwaltung auf, in einem Akt der beispielgebenden Selbstbindung, die HOAI einzuhalten und damit weiterhin eine angemessene Honorierung von Architektenleistungen zu gewährleisten.

Mit diesem Beschluss nicht gelöst seien inhaltliche Unzulänglichkeiten der HOAI. Die vom EUGH zu Recht aufgeworfenen Fragen zur Qualitätssicherung von Planungsleistungen, gerade im Sinne eines angemessenen Verbraucherschutzes, löst die neue HOAI nicht. Eine zeitnahe Weiterentwicklung und Modernisierung der Honorar- und Gebührenordnung sei deshalb zwingend, so Kammerpräsident Müller. „Klimawandel, Wohnungsmangel und andere Transformationsprozesse zeigen, dass sich Planungsprozesse in vielen Bereichen einer reinen marktwirtschaftlichen Betrachtung entziehen. Die Erfahrungen in Bauprojekten zeigen darüber hinaus, dass zentrale Weichenstellungen weit vor dem Eintritt in die Leistungsphasen der HOAI stattfinden, die auch durch die jetzt beschlossene Honorarordnung gar nicht abgebildet sind.“ Die Debatte um eine zukunftsgerichtete Planungskultur gehe also weiter.

Pressemitteilung: Architektenkammer Baden-Württemberg

 

„Die HOAI-Novelle gibt den Planern Rechtssicherheit, jedoch fehlt eine Angemessenheitsregelung“

Stuttgart (pm) – Die Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) kann wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten, nachdem der Bundesrat den Änderungen zugestimmt hat. Den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der HOAI billigte der Bundesrat ohne Änderungen. Die Geschäftsführerin der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Davina Übelacker sagte: „Die geänderte HOAI gibt den Planern Rechtssicherheit, jedoch fehlt eine Angemessenheitsregelung. Diese hätte deutlich gemacht, dass bei Vergaben stärker auf die Qualität statt auf den Preis geachtet werden muss. Angemessene Honorare sind im Sinne der Planer und der Verbraucher unerlässlich. “

Begrüßenswert sei, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure diene. In der Begründung der Verordnung sowie in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, finden sich deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sein sollen. Diese fehlten leider in der Verordnung. Damit bei Vergaben nicht verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet werde, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen.

Erfreulich sei jedoch, dass die Fachplanungsleistungen der Anlage 1 Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leistungen seien integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Erforderlich und notwendig sei nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen. Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Sinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.

Pressemitteilung: Ingenieurkammer Baden-Württemberg