27. April 2024

Statements zur Aufteilung der CO2-Kosten im Gebäudebereich

GdW :Wohnungswirtschaft begrüßt Einigung bei der Verteilung des CO2-Preises – Viele Fragen bleiben jedoch offen

„Wir begrüßen, dass bei der Aufteilung der CO2-Kosten künftig der energetische Zustand des Gebäudes und der Verbrauch des Mieters berücksichtigt werden soll. Das ist eine faire Lösung, die Anreize zur energetischen Sanierung des Gebäudes durch den Vermieter und zu einem sparsamen Verbrauch durch den Mieter schafft. Die ursprünglich geplante 50:50 Verteilung wäre für beide Seiten ungerecht und nicht im Sinne des Klimaschutzes gewesen“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, zur Erklärung der Bundesregierung, die Kosten nach einem 10-Stufenmodell entsprechend der CO2-Emissionen aufzuteilen.

Die Wohnungswirtschaft hat immer wieder darauf verwiesen, dass eine Verteilung nicht pauschal erfolgen darf, weil damit diejenigen bestraft werden, die in der Vergangenheit viel in die energetische Sanierung investiert haben. Deshalb hatte die Wohnungswirtschaft wiederholt eine differenzierte Verteilung der Kosten vorgeschlagen, die es nun künftig geben wird.

„Positiv bewerten wir außerdem, dass der Termin nun auf den 1. Januar 2023 verlegt wurde. Wir hatten wiederholt darauf hingewiesen, den Vermietern eine Karenzzeit zu gewähren. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, entsprechend zu reagieren und ihre Wohnungen in einen energetisch besseren Zustand zu bringen“, sagt Gedaschko.

„Der 10-Stufenplan, auf den sich die Ministerien nun geeinigt haben, scheint eine gute Grundlage zu sein. Mit Spannung erwarten wir den konkreten Gesetzestext, der auf noch offene Punkte eingehen muss. Insbesondere muss geklärt werden, welche Regelungen der Gesetzentwurf für Fernwärme und Gasetagenheizungen vorsieht. Hier hoffen wir, dass nur Mietverhältnisse erfasst werden, bei denen Heizkosten im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden“, sagt Gedaschko.

Darüber hinaus sollte Fernwärme nicht in die Verteilung des CO2-Preises aufgenommen werden. Denn ganz abgesehen von Anschluss- und Benutzungszwängen haben Wohnungsunternehmen keinen Einfluss auf die CO2-Emissionen der Wärmeerzeugung bei Fernwärme. Der CO2-Preis müsste eher auf Mieter und Fernwärmeversorger verteilt werden.

Weiter ist zu klären, wie sich die Regelung auf diejenigen auswirkt, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Bislang werden die Kosten in vollem Umfang durch die Städte und Kommunen getragen.

Quelle: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen

 

dena zur Aufteilung der CO2-Kosten im Gebäudebereich

Die dena hat sich in den vergangenen Jahren immer für eine faire Aufteilung der Kosten anhand des energetischen Zustands der Gebäude eingesetzt. Wichtig ist, dass jetzt im nächsten Schritt auch schnell ein belastbarer Energieausweis eingeführt wird, damit der energetische Zustand der jeweiligen Gebäude ersichtlich ist. Außerdem muss die Datenbasis so erweitert werden, dass für Nichtwohngebäude ebenfalls Regelungen geschaffen werden können.“

Mit dem geplanten Stufenmodell der Regierung werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten anteilig umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes, desto höher ist künftig der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Quelle: dena

 

BFW: Geplante CO2-Aufteilung wird zum Bürokratie-Monster

Mit Unverständnis hat der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen die Entscheidung der Bundesregierung zur Kostenteilung bei der CO2-Umlage zwischen Mietenden und Vermietenden aufgenommen. „Das jetzt angestrebte Stufenmodel wird ein bürokratisches Monster mit kaum oder nur geringer Lenkungswirkung. Wie warm es Menschen haben wollen oder wie lange sie duschen, können Vermieter nicht beeinflussen. Gleichzeitig sieht die geltende Regulierung ohnehin umfassende energetische Sanierungspflichten vor. Aus unserer Sicht besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf. Denn mit den neuen Förderinstrumenten, an denen die Bundesregierung arbeitet und den landesförderrechtlichen Regelungen werden bereits umfassende Investitionsanreize für den Klimaschutz gesetzt“, so BFW Präsident Andreas Ibel in Berlin.

„Für Mieterinnen und Mieter wird der Anreiz dagegen reduziert, Energie einzusparen. Dabei besteht hier das größte Einsparpotential.  In der Logik der CO2-Bepreisung war zudem vorgesehen, durch die Einnahmen den Strompreis zu stabilisieren und schließlich zu senken. Hiermit bietet sich eine echte Entlastungsmöglichkeit für Mietende mit effektiver Steuerungsmöglichkeit im Sinne des Klimaschutzes. Wir kennen die geplanten Regelungen noch nicht im Detail. Aber wenn ein zehn-stufiges Modell vorgesehen ist, bedeutet dieses sicher wieder vor allem eines: mehr Bürokratie“, so Andreas Ibel weiter.

„Für uns ergeben sich auch verfassungsrechtliche Bedenken. Jedes Modell der Aufteilung der CO2-Kosten muss sich aus verfassungsrechtlichen Gründen daran messen lassen, ob sich damit das Ziel der CO2-Bepreisung erreichen lässt. Dieses besteht darin, den CO2-Verbrauch zu verringern und eine Lenkungswirkung hin zu umweltfreundlicheren Energieformen auszulösen. Ein Kostenbeteiligungsmodell des Vermieters, das eine Bezugsgröße wählt, welches nicht geeignet ist, dieses Ziel der CO2 Bepreisung zu erreichen, ist verfassungsrechtlich vor dem Hintergrund des Eingriffs in Art. 14 GG bedenklich“, erklärte der BFW-Präsident.

Quelle: BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen

 

ZIA zur Neuregelung der CO2-Preisverteilung zwischen Vermietern und Mietern 

Die Bundesregierung hat sich auf eine Neuregelung der CO2-Kostenteilung zwischen Vermietern und Mietern geeinigt. Dazu sagt ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner: „Wir begrüßen zwar die Entscheidung der Ampel-Regierung für ein Stufenmodell zur Verteilung der CO2-Bepreisungskosten. Anstatt den tatsächlichen Qualitätsstand der Immobilie als Maßstab heranzuziehen, wird auf die CO2-Intensität der Verbrauchswerte abgestellt. Dies führt jedoch zu einer ungerechtfertigten Belastung der Vermieter, wenn Mieter unsachgemäß heizen.

Zu kurz greift die angestrebte Regelung bei Gewerbeimmobilien – hier setzt die Regierung auf eine pauschale 50:50 Aufteilung der CO2-Kosten. Das ist zu undifferenziert und bestraft Eigentümer, die bereits viel in Sanierung investiert haben. Die von der Regierung als Rückfalloption genannte individuelle Lösung über die Vertragsfreiheit ist eine Mogelpackung, denn sie kommt nur zustande, wenn beide Parteien zustimmen.“

Der ZIA sieht ein Stufenmodell bei Gewerbeimmobilien als möglich an und schlägt den GEG-Standard als Maßstab für die Verteilung vor. Erreicht die Immobilie diesen, ist die vollständige Umlagefähigkeit möglich, ansonsten beteiligt sich der Vermieter anteilig an den CO2 -Kosten.

Zumindest zu begrüßen, so ZIA Präsident Dr. Mattner, ist es, dass an einer Datenbasis für Nicht-Wohngebäude bei der CO2-Bepreisung gearbeitet werden soll. Mattner fordert erneut die Einsetzung der im Koalitionsvertrag verankerten „Innovationspartnerschaft“. Nur dort können gemeinsame und fachgerechte Lösungen für Klimafragen von Gebäuden gefunden

Hintergrund: Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Bei Wohngebäuden (WG) soll nach der Einigung von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP ein Stufenmodell nach dem Prinzip gelten: Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden (NWG) wie z. B. Gewerberäumen greift nach den Plänen der Bundesregierung die 50:50 Aufteilung. Vermieter und Mieter können also, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren. Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Dies soll nach Plänen der Ampel in zwei bis drei Jahren geschehen, sobald eine Datenlage bereitgestellt werden kann, auf der sich eine valide Berechnung der Abstufungen durchführen lasse.

Quelle: Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA)