Potsdam (pm) – Mit der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für das Land Brandenburg konkretisiert. Ziel ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden nachhaltig zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Die Verordnung legt fest, welche Behörden und Institutionen für die Umsetzung des GEG zuständig sind und welche Aufgaben sie übernehmen.
Klare Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
Die neuen Regelungen definieren präzise, welche Behörden die Einhaltung des GEG überwachen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden übernehmen hierbei eine Schlüsselrolle. Sie sind verantwortlich für die Überwachung der energetischen Anforderungen und die Ahndung von Verstößen. Eine besondere Aufgabe fällt der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu: Sie übernimmt die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen. Diese Kontrolle erfordert eine hohe Fachkompetenz und gewährleistet, dass die energetischen Standards in der Praxis effektiv umgesetzt werden.
Erfüllungserklärung und Nachweispflichten: Neue Anforderungen für Bauherren und Ingenieure
Ein zentrales Element der Verordnung ist die sogenannte Erfüllungserklärung, die Bauherren und Eigentümer sowohl bei Neubauten als auch bei baulichen Änderungen an Bestandsgebäuden vorlegen müssen. Diese Erklärung bestätigt die Einhaltung der energetischen Vorgaben und muss von qualifizierten Fachleuten, wie Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung, ausgestellt werden.
Für Ingenieure bedeutet dies, dass sie intensiv in die Erstellung und Prüfung von Energiebedarfsausweisen und anderen Nachweisdokumenten eingebunden sind. Diese neuen Anforderungen bieten Ingenieuren die Möglichkeit, ihre Expertise in der energetischen Planung von Gebäuden unter Beweis zu stellen und zur Erreichung der Klimaziele beizutragen.
Für weitere Informationen und zur Einsicht in die Verordnung besuchen Sie das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl II, Nr. 62).
Hier können Sie die Erfüllungserklärung gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) herunterladen.
Quelle: Brandenburgische Ingenieurkammer