Berlin (pm) – Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Er sieht außerdem vor, dass zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:
„Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter brauchen zügig Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergeht. Ich halte eine Verlängerung bis 2029 für richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Und es entspricht auch meinem Verständnis von verantwortungsvoller Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlängern. Bei Neuvermietungen werden in unseren Städten schon heute sehr hohe Mietpreise verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert wird, dann werden die Mieten in unseren Städten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. Viele Wohnungssuchende könnten davon überfordert werden. In diesen schwierigen Zeiten sollte die Politik sich darum bemühen, ein solche Überforderung zu verhindern. Zugleich ist klar: Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten nicht lösen. Dafür brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen Priorität der Wohnungspolitik bleiben.“
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermittelt wird und an der tatsächlichen Marktlage zumindest orientiert ist.
Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz würden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr finden.
Der nunmehr beschlossene Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor.
Erstens soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden, also um insgesamt vier Jahre. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. Bei dieser Verlängerung handelt es sich bereits um die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Verordnungen über die Mietpreisbremse spätestens zum 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat 2020 die erste Verlängerung beschlossen und im Zuge dessen auch Anpassungen an weiteren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vorgenommen.
Zweitens soll der Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, sollen auch künftig von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben, um weiterhin Anreize für den Neubau von Wohnungen zu setzen. Anders als in dem am 25. Oktober 2024 veröffentlichten Entwurf sind erhöhte Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr vorgesehen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Kommentare
Verlängerung der Mietpreisbremse verschärft den Wohnungsmangel weiter – Nur Neubau führt zu Entspannung
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen kritisiert den Beschluss des Bundeskabinetts zur Verlängerung der Mietpreisbremse scharf. „Politische Wahlkampfspielchen werden dem Ernst der Lage nicht gerecht. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet werden, lassen Bauherren eiskalt im Regen stehen. Erneut führt Regierungshandeln zu Planungsunsicherheit. Dieser Beschluss ist ein reines Wahlkampfmanöver und täuscht die Bevölkerung über die Realität hinweg. Alle wissen: Dieses Gesetz wird nicht verabschiedet werden, da die Mehrheiten dafür fehlen. Mieter und Vermieter werden hier leichtfertig gegeneinander ausgespielt. Das ist unverantwortlich in Zeiten, wie diesen“, betont BFW-Präsident Dirk Salewski in Berlin.
„Die als Übergangslösung gedachte „Mietpreisbremse“ zementiert dauerhaft die Mangelsituation am Wohnungsmarkt. Viele der Gründe, die uns in diese prekäre Lage geführt haben, sind schließlich hausgemacht. Die enorm hohe Regulierung, fehlende Planungssicherheit, die langen Genehmigungsprozesse und keine echten Versuche Kosten zu senken, haben zu dem Stillstand beim Neubau geführt. Leider werden die Kosten durch eine Mietpreisbremse eben nicht gesenkt. Der Druck im Markt bleibt weiter hoch. Diejenigen, die einen Mietvertrag haben werden bevorteilt gegenüber denjenigen, die händeringend suchen. Diese Bremse bremst eben eins nicht: Die horrenden Baukosten. Um die Preise effektiv zu senken, um den Markt zu ermöglichen tragfähige Preise anzubieten, müssten endlich die Anforderungen gesenkt werden und die vielen staatlichen Kosten gestrichen werden, wie z.B. die Grunderwerbsteuer für den Erstkauf.
Nur die Ausweitung des Angebots wird den Wohnungsmarkt entspannen“, so der BFW-Präsident.
Quelle: BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen
Kabinettsbeschluss zur Verlängerung der Mietpreisbremse: Verfassungsbruch mit Ansage und wirksame Neubaubremse
„Anders als noch der Referentenentwurf des früheren Bundesjustizministers Marco Buschmann wird der Entwurf des Bundeskabinetts keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben. Die von der rot-grünen Bundesregierung jetzt beabsichtigte Verlängerung bis 2029, die Verschiebung der Ausnahmen für den Neubau um fünf Jahre sowie das Absehen von erhöhten Anforderungen an die Begründung, dass es sich um angespannte Wohnungsmärkte handelt, ignorieren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019.
Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW
Die Mietpreisbremse ist eine Ausnahmeregelung. Wenn die im Jahr 2015 eingeführte, temporäre Regelung erneut verlängert werden soll, müssen deutlich höhere Anforderungen erfüllt werden. Dass die Bundesregierung diese Anforderungen sogar noch absenkt, ist ein Verfassungsbruch mit Ansage. Würde der Entwurf tatsächlich vom Deutschen Bundestag beschlossen, wäre das Gesetz vor allem eines: eine wirksame Bremse für den Bau von bezahlbarem Wohnraum.“
Quelle: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
„Der Beschluss des Bundeskabinetts zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist ein notwendiger Schritt zum Schutz der Mieterinnen und Mieter. Sie muss schnellstmöglich verlängert werden, denn in vielen Städten läuft sie bereits Mitte 2025 aus. Nur durch die Verlängerung schützen wir mehr als neun Millionen Haushalte in über 400 Gemeinden im ganzen Land. Nun ist der Deutsche Bundestag am Zug, im Sinne der Mieterinnen und Mieter noch vor der Bundestagswahl einen Beschluss herbeizuführen.“
Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen