20. April 2024

EU-Gebäuderichtlinie: Vorschlag der EU-Kommission bedeutet Paradigmenwechsel

Berlin (pm) – Die EU-Kommission hat am 15. Dezember 2021 ihre Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) vorgelegt. Die überarbeitete Gebäuderichtlinie gehört zum zweiten Teil des klimapolitischen Großprojektes „Fit for 55“, mit dem die gesamte europäische Gesetzgebung in Energie- und Klimafragen neu aufgestellt werden soll. Der Ausschuss Nachhaltigkeit der Bundesarchitektenkammer (BAK) hat eine Zusammenfassung und Bewertung der wesentlichen Neuregelungen erarbeitet.

Eine ausführliche Bewertung und Einordnung des Richtlinien-Vorschlags finden Sie online auf der Website der Bundesarchitektenkammer unter https://bak.de/politik-und-praxis/klima-energie-und-ressourcen/energie/gesetzgebung-national-und-europaeisch/eu-gebaeuderichtlinie/

 

Neue und höhere energetische Anforderungen

  • Ab 2030 sind nur noch emissionsfreie Neubauten zulässig. Für Neubauten gilt diese Vorgabe bereits ab 2027. Das bedeutet, dass die Gebäude wenig Energie verbrauchen, so weit wie möglich mit erneuerbaren Energien betrieben werden, vor Ort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen ausstoßen und ihr Treibhauspotenzial auf der Grundlage ihrer Emissionen über den gesamten Lebenszyklus in ihrem Energieausweis angeben müssen.

 

  • „Worst first“ – Sanierungszwang für die energetisch schlechtesten Bestandsbauten: Die am schlechtesten bewerteten 15 % des EU-Gebäudebestands müssen bis 2030 von der Energieeffizienzklasse (EPC) G auf mindestens F verbessert werden, wobei öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude bis 2027 die Vorreiterrolle für Energieeffizienzklasse F spielen sollen und bis spätestens 2030 auf mindestens die Energieeffizienzklasse E saniert und verbessert werden sollen. Wohngebäude sollen bis 2030 von G auf mindestens F und bis 2033 auf mindestens E saniert werden.

 

Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen

  • Ab spätestens 2027 wird es keine Förderung mehr für fossil betriebene Heiztechnologien geben. Hierzu wird eine Verfallsklausel für finanzielle Anreize zur Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden eingeführt. Ferner erhalten die Mitgliedstaaten die rechtliche Möglichkeit, die Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden zu verbieten.

 

Verknüpfung mit Verkehrswende

  • Die Mitgliedstaaten müssen in Zukunft ein „Recht auf Laden“ gewährleisten. Die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden wird ausgebaut und die Vorverkabelung wird zur Norm für alle neuen Gebäude und Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Ladestationen in neuen und renovierten Bürogebäuden werden besonders gefördert.

 

Verbesserung der Informationen über Gesamtenergieeffizienz und Nachhaltigkeit

  • Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sollen klarer werden und bessere Informationen enthalten. Bis 2025 müssen alle Ausweise auf einer harmonisierten Skala von A bis G beruhen.
  • Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises wird auf Gebäude ausgedehnt, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, auf Gebäude, für die ein Mietvertrag verlängert wird, und auf alle öffentlichen Gebäude. Gebäude oder Gebäudeeinheiten, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, müssen über einen Energieausweis verfügen, und die Energieeffizienzklasse und der Indikator sollen in allen Anzeigen angegeben werden.
  • Ein „Renovierungspass“ soll Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu Gebäudeinformationen verschaffen, um ihnen die Planung und schrittweise Renovierung in Richtung Emissionsfreiheit zu erleichtern.
  • Der „Smart Readiness Indicator“ (SRI) für große Nichtwohngebäude wird ab dem Jahr 2026 gestärkt. Um die Entwicklung neuer gebäudebezogener Dienste zu erleichtern, stellt ein neuer Artikel speziell für bauliche und technische Gebäudedaten sicher, dass Gebäudeeigentümer, -mieter und -verwalter oder Dritte Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Neue Regeln für die Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten sollen von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden.

Pressemitteilung: Bundesarchitektenkammer