26. April 2024

Bundeskabinett hat zahlreiche Verbesserungen im Baugesetzbuch beschlossen

Berlin (pm ) – Die Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Juli 2021 hat das ganze Land erschüttert. Um die Versorgung der Bevölkerung und einen schnellen Aufbau von Gebäuden, Straßen und Leitungen nach derartigen Katastrophen zu ermöglichen, hat das Bundeskabinett die Aufnahme einer Wiederaufbauklausel in das Baugesetzbuch beschlossen. Dabei handelt es sich um einen Formulierungsvorschlag, der dauerhaft in das Baugesetzbuch übernommen werden soll.

Dieser § 246c wurde bereits unmittelbar nach dem Hochwasser im Sommer 2021 beschlossen – allerdings befristet bis Ende 2022. Er sah vor, dass für die Menschen in den betroffenen Regionen schnell und unkompliziert mobile Gebäude und die nötige Infrastruktur errichtet werden konnten.

In dem Formulierungsvorschlag für eine Wiederaufbauklausel, die mit dem Kabinettsbeschluss weiterentwickelt und verstetigt werden soll, wurden diese Erfahrungen aus dem Jahr 2021 verarbeitet. Die Landesregierungen sollen die Möglichkeit erhalten, bei künftigen Katastrophenfällen bauplanungsrechtliche Sonderregelungen zu aktivieren, um schneller als bisher reagieren zu können.

„Die Katastrophe im Ahrtal hat deutlich gemacht, dass schnell und unkompliziert gehandelt werden muss, um die Menschen zu versorgen und unterzubringen. In einer solchen Notsituation muss es möglich sein, dass Gebäude, Straßen und andere Infrastruktur in kürzester Zeit wiederaufgebaut werden können. Deshalb führen wir die Wiederaufbauklausel dauerhaft in das Baugesetzbuch ein. Damit haben die Länder künftig die Möglichkeit, in einem Notfall Sonderregelungen zu aktivieren, um schnell helfen zu können.“

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Die Wiederaufbauklausel sieht u.a. vor, dass

  • die Landesregierungen die Möglichkeit erhalten, für die betroffenen Regionen bauplanungsrechtliche Sonderregelungen zur Katastrophenbewältigung zu aktivieren.
  • schnell und unkompliziert dringend benötigte Gebäude befristet auf fünf Jahre errichtet oder umgenutzt werden können, um die Versorgung der Bevölkerung z.B. durch neue Supermärkte sowie die erforderliche Infrastruktur wiederherzustellen.
  • es ermöglicht werden soll, Gebäude örtlich versetzt wiederaufzubauen, damit künftig Schäden vermieden werden können.
  • die Verlagerung von Siedlungen an weniger gefährdete Standorte erleichtert wird, indem neue Versiegelungen durch Entsiegelungen gleichen Umfangs in dem von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Siedlungsgebiet ausgeglichen werden.

Weitere Änderungen im Baugesetzbuch:
In den Formulierungsvorschlag, den das Bundeskabinett verabschiedet hat, wurden weitere dringliche Änderungen für das Baugesetzbuch aufgenommen.

Erneuerbare Energien:

  • Damit der Ausbau zügig vorankommen kann, sollen künftig leichter Befreiungen aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden, um von Bebauungsplänen zugunsten von Windparks und Solaranlagen abweichen zu können.
  • Es sollen weitere Erleichterungen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung verankert werden: Dazu zählen eine neue Außenbereichsprivilegierung zugunsten von Agri-Photovoltaik-Anlagen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in Betrieben aus dem Gartenbau. Diese besonderen PV-Anlagen ermöglichen gleichzeitig auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Außerdem soll die Errichtung von Solar- und Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten erleichtert werden.
  • Somit können ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sowie ein Gartenbaubetrieb eine PV-Anlage in einer Größe von bis zu 25.000 Quadratmetern ohne Planungsverfahren errichten. Der produzierte Strom dient nicht nur der Eigenversorgung, sondern kann auch ins Netz eingespeist werden. Damit unterstützen wir die Betriebe im ländlichen Raum: Sie können sich ein zweites Standbein aufbauen und sich gleichzeitig selbst mit Strom versorgen.
  • Diese Regelungen ergänzen die im Januar 2023 in Kraft getretene Baugesetzbuchnovelle, die es ermöglicht, Tagebaufolgeflächen für Windenergie- und Photovoltaikanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen und den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen entlang von Verkehrswegen voranzutreiben.

Außerdem soll die Sonderregelung zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbegehrenden in den Kommunen (§ 246 Absätze 8 bis 17 BauGB) im Rahmen dieser Formulierungshilfe bis zum 31.12.2027 verlängert werden. Diese Sonderregelung entlastet die Gemeinden, indem sie ihnen die Errichtung der Unterkünfte ohne entsprechende Bauleitplanung ermöglicht. Außerdem gibt die Verlängerung den Gemeinden Planungssicherheit.

Ein News-Paper zum Tempo bei Planung und Genehmigung finden Sie hier.


Pressemitteilung: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen