8. Mai 2024

Ausweg nach Streichung des §3 Abs.7 Satz 2 VgV: Gutachten bestätigt Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts

Potsdam (pm) – Ein Tiefschlag für die Branche der Ingenieurinnen und Ingenieure war die Streichung des § 3 Abs.7 Satz 2 VgV, die nunmehr die europaweite Ausschreibung von Nöten macht. Nationale Verfahren sind schon umfangreich und langwierig. Doch allein die Fristen bei europarechtlichen Ausschreibungen tragen dazu bei, dass Bauvorhaben weder schneller noch günstiger umgesetzt werden wie es die Bundesregierung fordert.
Die geforderten klarstellenden Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes (Bundesrat Drucksache 203/1/23) führten nicht zu dem richtungsweisenden Ergebnis, sondern trugen zur weiteren Verunsicherung der Vergabestellen im Land bei.

Entsprechend haben die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, dem AHO und dem VBI ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, vorgelegt, dass die Verwendung einer weiteren Vergabemöglichkeit nachweist, die künftig Bestandteil der Vergabepraxis sein sollte.

Sowohl die deutschen als auch die europäischen vergaberechtlichen Regelungen sehen vor, dass ein Auftraggeber frei wählen kann, ob er Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam, auch kombiniert mit einer Fachlosbildung, vergeben möchte. Bei diesem alternativen Beschaffungskonzept der gemeinsamen Vergabe geht das Vergaberecht davon aus, dass es sich insgesamt um einen Bauauftrag handelt. Demzufolge kommt der Schwellenwert für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen in Höhe von 5.538.000 Euro zur Anwendung und nicht der Schwellenwert für Dienst- und Lieferaufträge in Höhe von 221.000 Euro. Für die Aufteilung in Planungs- und Bauleistung gilt die 20/80 – Regelung, d.h. 20 % des 5,538 Mio.€ Schwellenwertes entfallen auf Planungsleistungen. Somit birgt die Anwendung des alternativen Beschaffungsmodels die Chance zur Stärkung von kleineren und mittleren Planungsbüros. Darüber hinaus können die Vergabeverfahren für die Beteiligten erheblich vereinfacht und beschleunigt werden, wobei sich die Kosten sowohl für die Auftraggeber als auch für die Büros reduzieren lassen.

Das Gutachten hebt zudem hervor, dass weiterhin der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass die zu vergebenden Leistungen auch bei diesem Beschaffungskonzept in Fach- und Teillose aufzuteilen sind. Damit ist das Gutachten ein echter Lichtblick, den es nun gilt in die Praxis zu transformieren. Wir bitten Sie hier um Ihre Unterstützung. Brandenburg kann und muss Vorreiter sein mit der Anwendung des alternativen Beschaffungskonzeptes!

Weitere Infos und das gesamte Gutachten sind hier zu finden.

Quelle: Brandenburgische Ingenieurkammer