26. April 2024

Architektenkammer des Saarlandes begrüßt die Einführung des Digitalen Bauantrags

Saarbrücken (pm) – Der Landtag des Saarlandes hat in seiner Plenarsitzung am 16.02.2022 Änderungen der Landesbauordnung (LBO) beschlossen, die es in Zukunft erlauben, Bauanträge in elektronischer Form einzureichen.

Dies wird bereits seit einiger Zeit von den Architektinnen und Architekten des Saarlandes gefordert und ist Bestandteil der Wahlprüfsteine, die die Architektenkammer des Saarlandes (AKS) anlässlich der Landtagswahl am 27. März veröffentlicht hat. Die AKS hat – neben der federführenden Staatskanzlei und der Pilot-UBA beim Regionalverband Saarbrücken – als Mitglied in der „Lenkungsgruppe Digitaler Bauantrag“ an dem Prozess mitgewirkt. So hat die AKS z.B. im Herbst 2021 Pilotprojekte zugeliefert, um die Plattform, über die die Bauanträge in elektronischer Form eingereicht werden können, zu testen.

„Die Kammer begrüßt diese Entscheidung des saarländischen Landtags sehr“, sagt Kammerpräsident Alexander Schwehm zu dieser Entwicklung. „Diese wird die Arbeitsweise der Architektinnen und Architekten in Zukunft erleichtern“, so Schwehm weiter.

Das Interesse der Architektenschaft ist groß. Die erste von der AKS angebotene Informationsveranstaltung zum digitalen Bauantrag, die für März 2022 vorgesehen ist, war binnen weniger Stunden ausgebucht. Aufgrund der hohen Nachfrage und der Relevanz der Thematik plant die Kammer weitere Fortbildungsveranstaltungen.

Weitere von der AKS in dem Anhörungsverfahren vorgeschlagene Änderungen, z.B. die Einführung eines „Runden Tisches“ vor Stellung des Bauantrags, wie dies bereits in § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG angelegt ist, wurden ebenfalls in die nun beschlossene Gesetzesänderung übernommen. Auch dies wird erheblich zur Vereinfachung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren beitragen.

Ein wesentlicher Beitrag des Bauens zum Klimaschutz lautet: Umbauten vor Neubauten. Daher hatte die AKS auch eine Änderung der LBO vorgeschlagen, die Umbaumaßnahmen erleichtern wird. Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können nun von der UBA nur Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.

 

Pressemitteilung: Architektenkammer des Saarlandes