5. November 2026

Einfacher. Schneller. Günstiger. – Kabinett bringt Novelle des Denkmalschutzgesetzes auf den Weg

Hannover (pm) – Das Kabinett hat den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) angenommen. Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf dem Landtag übergeben. Die Novelle soll Zuständigkeiten klarer regeln, Verfahren transparenter gestalten und unnötige Bürokratie abbauen. Damit trägt sie dazu bei, die Verwaltung im Sinne der Landesinitiative „Einfacher. Schneller. Günstiger.“ weiter zu optimieren.

Ziel der Landesregierung bleibt es, ein modernes, verständliches und praxistaugliches Denkmalrecht zu schaffen, das Denkmalschutz und berechtigte Eigentümerinteressen in einen angemessenen Ausgleich bringt. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung haben sich einige Anpassungen am Entwurf ergeben.

Kulturminister Falko Mohrs: „Mit den Ergebnissen der Verbandsbeteiligung haben wir den Gesetzentwurf noch einmal deutlich geschärft. Denkmalschutz ist dann besonders erfolgreich, wenn Kulturdenkmale erhalten und zugleich sinnvoll genutzt werden können. Die Anpassungen des Denkmalschutzgesetzes schaffen mehr Klarheit für Eigentümerinnen und Eigentümer und stärken die Akzeptanz des Denkmalschutzes. Gleichzeitig bleibt unser kulturelles Erbe für kommende Generationen bewahrt.“

Wesentliche Anpassungen des Gesetzentwurfs im Nachgang der Verbandsbeteiligung sind:

  • Künftig soll nicht mehr zwischen Einzeldenkmalen und Gruppendenkmalen (Ensembleschutz) unterschieden werden. Das schafft Klarheit und vermeidet komplizierte Abgrenzungsfragen.
  • Der Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit soll durch die allgemeine Zumutbarkeit als Grenze der Erhaltungspflicht ersetzt werden. Eine Sonderregelung für die öffentliche Hand wird künftig nicht mehr erforderlich sein.
  • Künftig sollen zeitgemäße Nutzungen von Denkmalen erleichtert und so das Nutzungsgebot für Kulturdenkmale weiter gestärkt werden. Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung ist häufig die wichtigste Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt von Kulturdenkmalen.
  • Denkmalrechtliche Auflagen, Bedingungen und Anordnungen sollen unmittelbar auf die denkmalbegründenden Merkmale eines Kulturdenkmals Bezug nehmen müssen. Das macht behördliche Entscheidungen nachvollziehbarer und stärkt die Rechtssicherheit für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für Bauherrinnen und Bauherren.
  • Die unteren Denkmalschutzbehörden (in der Regel Kommunen) sollen künftig verpflichtet werden, genehmigte oder angeordnete Maßnahmen an Kulturdenkmalen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. So soll das Denkmalverzeichnis laufend aktualisiert werden und den tatsächlichen Zustand der Denkmale möglichst genau widerspiegeln. Im Gegenzug wird die Verpflichtung der unteren Denkmalschutzbehörden gestrichen, für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis zu führen.
  • Der Kreis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung soll auf Abbrüche und Maßnahmen an besonders herausragenden Denkmalen begrenzt werden. Dadurch verringert sich die Zahl der Fälle deutlich, in denen das Einvernehmen des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur als oberster Denkmalschutzbehörde erforderlich ist.

Die vorliegenden Anpassungen aus der Verbandsbeteiligung stellen einen Teil der geplanten Novelle dar. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs bietet eine Zusammenstellung auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur unter: https://www.mwk.niedersachsen.de/252635.html

Quelle: Niedersächsische Landesregierung