28. März 2024

Stimmen zum Wegfall der HAOI

Berlin (pm) – Der Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V. (DAI) legt Wert auf die Feststellung, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom heutigen Tage mitnichten bedeutet, dass es keine Honorarordnung mehr gibt. Das Urteil bezieht sich auf die Höchst- bzw. Mindestsätze. Die Auswirkungen sind aber dennoch gravierend.

Europa ist nicht nur ein einzigartiges Friedensprojekt, es ist auch ein einheitlicher Wirtschaftsraum. Das bestätigt einmal mehr das heute vom EUGH gefällte Urteil mit Blick auf die deutsche Honorar- und Abgabenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Diskussion wird seit Jahren geführt. Andere Branchen und Berufe haben ähnliche Erfahrungen gemacht und schon früher ihre Vergütungsordnungen angepasst – so z.B. die Steuerberatungsvergütungsverordnung.
Das Urteil folgt jetzt dem Plädoyer des polnischen Generalanwalts Maciej Szpunar. Ende Februar dieses Jahres hatte der in seinen Schlussanträgen vor dem EUGH zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.
„Jetzt hat die Bundesregierung den höchstrichterlichen Auftrag, die HOAI zu ändern und muss die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze abschaffen“, sagt Prof. Dipl.-Ing. Christian Baumgart, Präsident des DAI. Er stellt zugleich klar: „In der öffentlichen Wahrnehmung der letzten Jahre konnte der Eindruck entstehen, der EUGH entscheidet über unser komplettes Honorar- und Abgabensystem. Dem ist natürlich nicht so und alle Leistungsphasen behalten ihre Gültigkeit. Bestehende Verträge, die unter Mindestsatz geschlossen wurden, gelten jedoch und der Mindestsatz kann nun nicht mehr eingeklagt werden. Das würde fortan gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen.“
Der DAI weist seine Mitglieder darauf hin, dass bestehende Verträge, die nach HOAI geschlossen wurden, grundsätzlich wirksam sind. Außerdem empfiehlt der Verband grundsätzlich in jedem Fall alle Vereinbarungen mit den Bauherren schriftlich zu fixieren.

„Nach Wegfall der allgemein gültigen Mindest- bzw. Höchstätzen müssen sich Bauherren für Planerleistungen lediglich an einer ortsüblichen Vergütung orientieren. Hier empfehlen wir ganz klar schriftliche Verträge zu vereinbaren und die derzeitigen HOAI-Sätze zu Grunde zu legen“, so der DAI Präsident.

Pressemitteilung: DAI

 

Europäischer Gerichtshof kippt die Verbindlichkeit der Architekten- und Ingenieurhonorare

Mit dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare zukünftig frei zu vereinbaren seien.

Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit der 2006 verabschiedeten EU-Dienstleistungsrichtlinie. Gemäß dieser Richtlinie soll in einem freien europäischen Binnenmarkt der Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein. Etwas anderes gilt nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen. Die Bundesregierung hat ausführlich dargelegt, dass eine verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen genau diese Anforderungen erfüllt und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen ist, wie der Schutz der Berufsbezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur. Denn die HOAI in ihrer bisherigen Form verhindert einen ruinösen Preiswettbewerb, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat. Der Gerichtshof ist dieser Argumentation jedoch auch mit Blick auf alle anderen EU Mitgliedsstaaten nicht gefolgt, da dort ebenfalls ohne verbindliche Honorarsätze qualitätvolle Architektur- und Ingenieurleistungen erbracht würden.

„Sowohl für unseren Berufsstand als auch für die Auftraggeber bedeutet diese Entscheidung einen bedeutsamen Einschnitt, da die wissenschaftlich ermittelten Honorarsätze zukünftig nicht mehr verpflichtend gelten, und wir neben Leistung und Qualität verstärkt auch über den Preis verhandeln müssen,“ sagt die Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, Barbara Ettinger-Brinckmann.

„Wichtig ist uns, auch weiterhin auf Basis angemessener Honorare arbeiten zu können, um Auftraggebern den ganzheitlichen Leistungsumfang zukommen lassen zu können, der zur optimalen Lösung baulicher Aufgaben notwendig ist, und zwar sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Allgemeinheit, denn Bauen ist nie nur privat. Wie sorgfältig wir unsere Gebäude planen und wie nachhaltig wir sie bauen und betreiben, trägt maßgeblich zur Qualität der gebauten Umwelt und auch zum Klimaschutz bei. Wir werden die intensiven Gespräche mit dem federführenden Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen zu erhalten.“

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Bauherren, Planer und Bauausführende. Die HOAI gewährleistet zudem eine große Rechtssicherheit für alle am Bau Beteiligten, da sich Rechtsprechung und Praxis tiefgreifend mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben.

Pressemitteilung: Bundesarchitektenkammer

 

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Honorarordnung der Architekten und Ingenieure bedroht die Planungskultur und schwächt den Verbraucherschutz in Deutschland

Dumpinghonorare gefährden die Baukultur

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)  in Teilen europarechtswidrig ist. Der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. (BDB) sieht Qualitätseinbußen und Gefahren für den Verbraucherschutz und für die Sicherheit von Gebäuden und Ingenieurbauwerken auf Deutschland zukommen. Denn ohne Höchst- und Mindestsätze der HOAI, die einen verbindlichen Vergütungs- und damit Qualitätsrahmen setzen, wird der „Billigbau“ gefördert und die Baukultur geschwächt.

Der EuGH ist der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland mit den Höchst- und Mindestsätzen für Planerinnen und Planer gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und die Niederlassungsfreiheit behindern würde. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, die Stärkung der Rechte der Dienstleistungserbringer und Verbraucher sowie die Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union. Theoretisch klingt die Richtlinie also sinnvoll. In der Praxis erschließt sich jedoch in Bezug auf das Planungs- und Bauwesen ein anderes Bild.

„Der EuGH beanstandet mit seinem Urteil nicht die HOAI als solche, sondern kritisiert ausschließlich das gesetzliche Verbot, die Mindestsätze zu unter- beziehungsweise die Höchstsätze zu überschreiten. Mit diesem Urteil wird es in Zukunft legal sein, die Mindestsätze zu unterbieten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Die Gefahr ist groß, dass sich Planende einen ruinösen Unterbietungswettbewerb liefern. Der deutsche Markt wird für Billiganbieter geöffnet. Man mag sich gar nicht ausdenken, wo und auf wessen Kosten seriöse Planungsbüros künftig sparen sollen, um diesen Wettbewerb zu bestehen. Wir dürfen jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern müssen einen kühlen Kopf bewahren und einen Weg finden, die Architekten und Ingenieure noch besser zu unterstützen, um die Qualität und die Planungskultur in Deutschland zu erhalten“, ermutigt der im Juni 2019 neu gewählte BDB-Präsident Christoph Schild.

Für das Honorar kann und sollte weiterhin die HOAI als Orientierung dienen. Der Austausch und das Netzwerk unter Kollegen könnte nun an Bedeutung gewinnen. Letztendich muss jeder Planende entscheiden, wie er oder sie wirtschaftlich arbeiten kann und die Kosten deckt, um den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. Im Fokus müssen immer die Qualität und ein realistisches Preis-Leistungs-Verhältnis stehen. Denn auch die Auftraggeber wollen gut beraten und sicher sein, dass sie sich auf ihre Planenden verlassen können, weil sie wissen: Wer an der Planung spart, baut am Ende teurer.

Der BDB fordert die Bundesregierung auf, sich an den Koalitionsvertrag zu halten, in dem zugesagt wird, die HOAI zu verteidigen. Der Apell ist ganz klar: „Die Regierung soll ihr Wort halten und sich für Architekten und Ingenieure auf europäische Ebene einsetzen, so dass die Honorare und die Qualität im Bauwesen gesichert werden. Das für die Planerinnen und Planer in Deutschland existentielle Thema darf nicht im ′Sommerloch′ untergehen“, so Schild. Der BDB fordert, dass sich die Bundesregierung für die Architekturschaffenden und Planenden einsetzt. Es geht um Gebäude, in denen gelebt und gearbeitet wird. Es geht um den Erhalt und die Fortentwicklung der technischen, ökologischen, ökonomischen, sozio- und baukulturellen Vielfalt und Qualität unserer gebauten Umwelt. Es ist die Pflicht der Regierung, dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen zu erhalten.

Pressemitteilung: Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V.

 

Ingenieurkammer-Bau NRW fordert nach HOAI-Urteil Sicherung hoher Qualitätsstandards

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit der Höchst- und Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, gegen europäisches Recht verstößt. Sie zeigten jahrzehntelang die Grenzen der Honorare für die im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure auf.

„Die bislang geltenden verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI waren die Grundlagen hoher Qualitätsstandards im Bauwesen“, so Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW. „Mit ihrem Wegfall ist unsere Branche nun dringend auf tragfähige Alternativen angewiesen.“

Die Sicherung hoher Qualitätsstandards sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes von elementarer Bedeutung. Hohe Qualität sichere zudem die Konkurrenzfähigkeit der kleinen und mittelgroßen Planungsbüros. „Die Ingenieurkammer-Bau NRW respektiert die höchstinstanzliche Entscheidung des EuGH und wird als Mitglied der Bundesingenieurkammer die Gestaltung einer künftigen Regelung im Interesse des Berufsstandes intensiv begleiten und unterstützen“, so Bökamp weiter. Zudem bietet die Ingenieurkammer-Bau NRW in den kommenden Monaten kostenfreie Informations-veranstaltungen für ihre Mitglieder in verschiedenen Regionen von NRW sowie einen telefonischen Beratungsservice an.

Die HOAI regelte bislang in § 3 Absatz 1 Satz 1 verbindlich das Honorar für die von ihr erfassten Grundleistungen. Das heißt, dass grundsätzlich die dafür festgelegten Mindestsätze nicht unter- und die entsprechenden Höchstsätze nicht überschritten werden durften. Fehlte eine wirksame, schriftliche Honorarvereinbarung, so galten bislang für die vom verbindlichen Preisrecht der HOAI erfassten Leistungen die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (§ 7 Absatz 5 HOAI). Mit der Feststellung, dass das Preisrecht der HOAI gegen europäisches Recht verstößt, ist ein Auftrag an die Bundesrepublik Deutschland verbunden, die Regelung europarechtskonform auszugestalten. Bei dieser Neugestaltung der Regelung berät unter anderem die Bundesingenieurkammer die Bundesregierung.

Pressemitteilung: Ingenieurkammer-Bau NRW

 

Architektenkammer Niedersachsen bedauert Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und ruft Auftraggeber auf, Vergabeentscheidungen nicht allein nach Preis zu treffen

Der Europäische Gerichtshof hält die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht – so das Brüsseler Urteil vom 4. Juli 2019. Die Richter sehen durch diese Regelungen in der HOAI die Niederlassungsfreiheit in Europa in unzulässiger Weise einschränkt, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.

Der Berufsstand der Architekten hatte mit Unterstützung der Bundesregierung im Vorfeld darauf hingewiesen, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss. Christoph Schild, Vizepräsident der Architektenkammer Niedersachsen, sagt: „Uns war wichtig, die Bedeutung der Planung und des Verbraucherschutzes zu sichern und einen ungehemmten Preiswettbewerb zu verhindern. Es bleibt aber eine Tatsache, dass gute Planung ihren Preis hat und auch unbedingt erforderlich ist, will man nicht teuer bauen.“

Der Rahmen der HOAI soll weiterhin bestehen bleiben. Hiergegen hat auch die EU-Kommission keine Einwände geäußert. Schild: „Die Leistungsbilder der HOAI haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ebenso wie für Bauherren, Planer und Bauausführende ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland.“

Die HOAI biete zudem Rechtssicherheit, da sich Rechtsprechung und Praxis bis ins kleinste Detail mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt hätten, sagte der Vizepräsident der Kammer. Angestrebt werde nun eine Art gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen könnte. Diese abweichenden Vereinbarungen unterlägen jedoch einem ausdrücklichen Angemessenheitsvorbehalt mit Blick auf Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko.

Pressemitteilung: Architektenkammer Niedersachsen

 

EuGH: Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig

Die in der HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Höchst- und Mindestsätze stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute entschieden und hat sich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwaltes angeschlossen. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, die Regelung über die Mindest- und Höchstsätze schnellstmöglich anzupassen. Außerdem können sich Architekten, Ingenieure, aber auch Bauherren nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzuklagen.

Der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr. Erich Rippert bedauert, dass der Europäische Gerichtshof den durch mehrere Gutachten untersetzten substantiierten Argumenten der Bundesregierung nicht gefolgt ist. Durch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI wird tatsächlich kein ausländischer Architekt oder Ingenieur daran gehindert, sich in Deutschland niederzulassen, betont Dr. Rippert. Die insoweit übermittelten Stellungnahmen europäischer Dachverbände der Architekten und Ingenieure haben den EuGH jedoch nicht überzeugt.

Mit dem Luxemburger Richterspruch ist jedoch nicht das Ende der HOAI verbunden, denn die meisten Regelungen bleiben von der Entscheidung grundsätzlich unberührt. Insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars haben sich als wertvolles Gerüst und Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland über mehr als 40 Jahre hinweg etabliert und bieten einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Gemeinsam mit den Kammern und Verbänden der Architekten und Ingenieure wird sich der AHO dafür einsetzen, dass die HOAI in diesem Sinne als Orientierung für die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Sinne des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung weitgehend erhalten wird.

Der AHO sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung, eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI im Interesse der Auftraggeber und Auftragnehmer zu finden. Bestehende Planungsverträge sind in aller Regel von Entscheidung nicht betroffen. Die HOAI kann auch weiterhin als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Der AHO hat die wesentlichen Informationen rund um die heutige EuGH-Entscheidung unter www.aho.de zusammengestellt.

Pressemitteilung: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.

 

EuGH kippt die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI

Die Höchst- und Mindestsätze in der Honorarordnung für die Ingenieure und Architekten HOAI verstoßen nach Auffassung des höchsten Europäischen Gerichts gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedsstaaten der EU. Die Bundesregierung muss die HOAI nun unverzüglich anpassen und die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze abschaffen. Keine Partei eines nach dem EuGH-Urteil geschlossenen Planungsvertrages kann sich nunmehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzufordern.

Jörg Thiele, Präsident des VBI, äußert sich enttäuscht, dass der Europäische Gerichtshof in seiner heutigen Entscheidung den inhaltsstarken Argumenten der Bundesregierung kaum Beachtung geschenkt hat, sondern vielmehr den ungeschminkt marktliberalen Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt ist. Präsident Thiele ist kein Fall bekannt, wonach ein ausländischer Ingenieur oder Architekt gerade wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI einen Bogen um den deutschen Markt gemacht hätte.

Der VBI-Präsident legt allerdings großen Wert auf die Feststellung, dass die übrigen Regelungen der HOAI nicht von der Entscheidung des EuGH betroffen sind. Der VBI wird sich daher gemeinsam mit den anderen Organisationen der Ingenieure und Architekten dafür einsetzen, dass die HOAI in diesem Sinne als Orientierung für die Parteien von Bau-Planungsverträgen im Sinne des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung weitgehend erhalten bleibt.

Pressemitteilung: Verband Beratender Ingenieure VBI