24. April 2024

Hamburg startet Bundesratsinitiative zur Stärkung der Sozialen Erhaltungsverordnung

Streichung einer Ausnahmeregelung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen aus dem Baugesetzbuch

Hamburg (pm) – Soziale Erhaltungsverordnungen sollen die Bewohnerstrukturen in Gebieten, die starkem Aufwertungs- und Verdrängungsdruck ausgesetzt sind, schützen. Dieser Schutz ist insbesondere auch dann notwendig, wenn bezahlbarer Mietwohnraum durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wegzufallen droht. Der Senat hat daher eine Bundesratsinitiative beschlossen, um die Ausnahmeregelung aus dem Gesetz zu streichen, nach der  Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden dürfen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nur an Mieterinnen und Mieter verkauft werden.

Senatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt: „Die Wohnungsbestandspolitik ist neben der Neubaustrategie ein zentrales Anliegen des Senats, dazu gehört der Erhalt von bezahlbarem Mietwohnraum gerade auch in begehrten innerstädtischen Wohnlagen. Die Ausnahmeregelung für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen hat sich als Einfallstor erwiesen. Preiswerter Mietwohnraum droht in Gebieten zu entfallen, in denen die Mieterinnen und Mieter kaum Ersatzwohnungen finden können.“

Durch Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen geht bezahlbarer Mietwohnraum dauerhaft verloren. Daher gilt in Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung in Verbindung mit einer Umwandlungsverordnung ein genereller Genehmigungsvorbehalt für die Begründungen von Wohnungseigentum im Bestand. Gemäß § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 6 Baugesetzbuch gibt es einen Anspruch auf die Genehmigung, wenn sich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer verpflichten, innerhalb von sieben Jahren nur an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen. Diese Ausnahmeregelung mindert die Schutzwirkung der Sozialen Erhaltungsverordnung erheblich. Daher zielt die Bundesratsinitiative auf die Streichung der Ausnahmeregelung im Baugesetzbuch ab.

Hamburg musste allein seit 2016 bereits Umwandlungsgenehmigungen für insgesamt 292 Wohneinheiten auf dieser Basis erteilen. Die Fallzahlen sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dabei kommt es nur sehr selten zum Verkauf an langjährige Mieterinnen und Mieter. Für einen großen Teil dieser Gruppe ist ein Erwerb ihrer Wohnung aufgrund stark gestiegener Immobilienpreise nicht möglich. Die zur Streichung anstehende Reglung führt nicht dazu, dass die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer die Wohnungen innerhalb von sieben Jahren bei Interesse der Mieterinnen und Mieter an diese veräußern müssen. Vielmehr können die Eigentümer die Schutzfrist für die Mieter verstreichen lassen und die Wohnung anschließend am Markt veräußern.

Die Mieterinnen und Mieter sind zwar nach einer Umwandlung für insgesamt 12 Jahre vor Eigenbedarfskündigungen geschützt, aber nicht vor steigenden Mieten.

Pressemitteilung: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg