Hier setzt nun die neu in das Gesetz aufgenommene Informationspflicht für öffentliche Auftraggeber an. Diese haben zukünftig die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der Nichtberücksichtigung, über den Namen des Unternehmens, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll und über die Wartefrist zu informieren. Diese Wartefrist beträgt 15 Kalendertage und beginnt nach Absendung der Information. Sie wird bei elektronischer Übermittlung auf 10 Kalendertage verkürzt. Während dieser Wartefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden, um so eine Überprüfung noch im laufenden Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Nach Ansicht der Bauverbände stellt die Einführung dieser Informations- und Wartefrist einen Schritt in die richtige Richtung dar, auch wenn man sich eine größere Lösung gewünscht hätte, wie sie in Sachsen-Anhalt und Thüringen realisiert wurde. Dort sind die Vergabekammern, die die Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte durchführen, in einem vereinfachten Verfahren auch für die Überprüfung von Vergabeverfahren unterhalb dieses Schwellenwertes zuständig.
Es wird nun abzuwarten sein, ob die Nachprüfungsbehörden ihrer Aufgabe in fachlicher und zeitlicher Hinsicht nachkommen werden. Erfahrungen aus Schleswig-Holstein, wo eine ähnliche Regelung bereits seit April dieses Jahres in Kraft ist, sind durchaus vielversprechend und haben auch gezeigt, dass Befürchtungen, es könne zu erheblichen Verzögerungen von Vergabeverfahren kommen, nicht begründet sind.