18. April 2024

AKBW: LBO-Reform wichtig, wird aber Wohnungskrise nicht lösen

Architektenkammer Baden-Württemberg weist auf Praxisprobleme hin

Stuttgart (pm) – Die Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) begrüßt den Gesetzesentwurf zur Änderung der Landesbauordnung (LBO), der am 17. Juli 2019 dem baden-württembergischen Landtag in zweiter Lesung zur Beratung vorlag. „Wir halten es für ein positives und wichtiges Signal der Landesregierung, dass die Landesbauordnung nun angepackt wird“, äußerte sich Kammerpräsident Markus Müller. „Es muss aber allen Beteiligten klar sein, dass zur Bewältigung der Wohnungskrise weitere Maßnahmen unabdingbar sind.“

Die in der LBO-Novelle geplante Möglichkeit, digitale Bauanträge einreichen zu können, wird die Genehmigungsverfahren künftig beschleunigen. „Hier wird im Zeitalter der Digitalisierung an den richtigen Schrauben gedreht“, freut sich Präsident Müller. Sehr kritisch sieht er jedoch, dass für Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 künftig neben dem Kenntnisgabeverfahren nur noch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet werden darf. Bauherren bekommen somit keine umfassend rechtssichere Genehmigung mehr, da der Bauantrag von der Baurechtsbehörde nicht mehr vollumfänglich, sondern lediglich auf die Anforderungen aus Bebauungsplänen und mit Blick auf die Abstandsflächen geprüft wird. „Brandschutz und Barrierefreiheit fallen somit völlig aus dem Fokus und folglich gibt es dazu keine rechtsverbindlichen Entscheidungen mehr“, so Müller. Das betrifft nicht nur kleine Projekte, denn: „Wir sprechen hier von dreigeschossigen Gebäuden, die sich über ganze Häuserblöcke erstrecken können – sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen.“

Auch die Regelungen zur Barrierefreiheit – erklärtes Ziel der Landesregierung bei der Schaffung von Wohnraum – bedürfen einer Konkretisierung. Die Notwendigkeit von Barrierefreiheit sollte längst selbstverständlich sein und eine gesetzliche Verankerung ist nur folgerichtig. „Dann muss der Gesetzgeber aber auch gezielt definieren, was das bedeutet. Es darf keinen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen geben“, so Müller. Mit Blick auf den §35 der Landesbauordnung heißt das konkret: Es muss klar geregelt sein, wann Wohnungen nur barrierefrei erreichbar, wann sie darüber hinaus barrierefrei nutzbar und wann sie vollumfänglich rollstuhl-gerecht sein müssen.

Pressemitteilung: Architektenkammer Baden-Württemberg